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Zum Thema Patientenmobilität

Schweiz: Bundesrat festigt grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich

Seit 2006 existieren in der Schweiz Pilotprojekte der Kantone und der Krankenversicherer, die es Patienten ermöglichen, sich die Kosten von medizinischen Behandlungen im grenznahen Ausland im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung (OKP) zurückerstatten zu lassen. Ein neues Gesetz, das vom Bundesrat am 15. November verabschiedet wurde, ermöglicht es künftig, die grenzüberschreitenden Gesundheitsprojekte fortzusetzen. So können sich ab dem 1. Januar 2018 Versicherte freiwillig bei ausgewählten Leistungserbringern im Ausland behandeln lassen. Zudem können die Kantone weitere unbefristete Programme zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in grenznahen Regionen beantragen. 

Ebenfalls wird es künftig für alle in der Schweiz Versicherten möglich sein, im ambulanten Bereich ihren Arzt und andere Leistungserbringer in der ganzen Schweiz frei zu wählen, ohne dass ihnen dabei finanzielle Nachteile entstehen. Bisher musste die OKP die Kosten höchstens nach jenem Tarif vergüten, der am Wohn- oder Arbeitsort des Versicherten oder in dessen Umgebung gilt. Waren die Kosten für die Behandlung an einem anderen Ort höher, musste der Versicherte die Differenz selbst übernehmen.

Weitere Änderungen, die die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) für Grenzgänger betreffen, treten zum 1. Januar 2019 in Kraft. So müssen die Kantone für Grenzgänger, die in der Schweiz versichert sind, rund die Hälfte der Kosten für stationäre Spitalbehandlungen in der Schweiz übernehmen, wie dies bei in der Schweiz wohnhaften Versicherten der Fall ist. Die andere Hälfte der Kosten übernimmt die Krankenversicherung.

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