News & Artikel
Zum Thema Epidemiologie
Coronavirus: Impfpflicht für das Gesundheitspersonal in Deutschland und Frankreich
In zwei der drei Länder am Oberrhein müssen Beschäftigte im Gesundheitsbereich mittlerweile nachweisen, dass sie gegen das Coronavirus geimpft bzw. von einer Coronainfektion genesen sind oder aber aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können.
Nachdem Frankreich bereits im Herbst 2021 die Impfung zur Bedingung erklärt hat, gilt auch in Deutschland seit dem 16. März 2022 eine Impfflicht in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen. Was diese Regelung konkret bedeutet, wer von ihr betroffen ist und wie viele Beschäftigte bereits geimpft sind, haben wir nachfolgend für beide Länder zusammengetragen.
- Seit wann gilt die Impfpflicht?
- Wer ist von der Impfpflicht betroffen?
- Was genau muss nachgewiesen werden?
- Wer kontrolliert die Einhaltung der Impfpflicht?
- Was passiert mit Beschäftigten, die keinen Nachweis erbringen?
- Wie viele Beschäftigte sind (noch nicht) geimpft?
- Wie ist die Situation in der Schweiz?
Seit wann gilt die Impfpflicht?
Einführung der Impfpflicht in Frankreich
15. September 2021: Frankreich führt die verpflichtende Impfung für bestimmte Berufsgruppen ein: Die betroffenen Personen müssen mindestens eine Einzelimpfung vorweisen.
Ausweitung der französischen Impfpflicht
15. Oktober 2021: In Frankreich muss das Gesundheitspersonal nunmehr eine vollständige Impfung (zwei Einzelimpfungen) nachweisen.
Ausweitung der französischen Impfpflicht
30. Januar 2022: In Frankreich ist nun auch eine dritte Einzelimpfung für alle betroffenen Personen verpflichtend.
Einführung der Impfpflicht in Deutschland
16. März 2022: In Deutschland gilt in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen eine einrichtungsbezogene Impfpflicht.
Wer ist von der Impfpflicht betroffen?
In Deutschland gilt die Nachweispflicht für alle Personen, die in den im Infektionsschutzgesetz genannten Einrichtungen und Unternehmen aus dem Bereich der Gesundheitsversorgung tätig sind oder es werden wollen. Dabei spielt es keine Rolle, welche Arbeit diese Personen konkret ausüben. Zu den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen zählen beispielsweise: Krankenhäuser und Arztpraxen, medizinische Reha-Einrichtungen, Praxen sonstiger Heilberufe (zum Beispiel Physiotherapeut*innen) sowie voll- und teilstationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen.
In Frankreich betrifft die „obligation vaccinale“ Personen, die in Gesundheits-, Pflege- oder Betreuungseinrichtungen arbeiten oder zu einer bestimmten Berufsgruppe gehören (beispielsweise ärztliches Personal, Pflegekräfte, Apotheker*innen und Feuerwehrleute).
Was genau muss nachgewiesen werden?
In Deutschland müssen die betroffenen Personen einen der folgenden Nachweise vorlegen:
- Einen Nachweis über eine vollständige Impfung: Die Impfung muss mit in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoffen erfolgt sein; der Nachweis kann in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form vorliegen. Bis zum 30. September 2022 reicht der Nachweis von zwei Einzelimpfungen oder eine Einzelimpfung in Kombination mit dem Nachweis über eine durchgemachte Coronainfektion aus.
- Einen Nachweis über eine Genesung (gültig ab dem 29. Tag nach dem Datum der Abnahme des positiven Tests für einen Zeitraum von 90 Tagen)
- Ein ärztlicher Nachweis über eine Schwangerschaft im 1. Trimester
- Ein ärztlicher Nachweis über medizinische Gründe, die gegen eine Impfung sprechen
In Frankreich werden folgende Nachweise anerkannt:
- Einen Nachweis über eine vollständige Impfung (drei Einzelimpfungen oder zwei Einzelimpfungen und einen Nachweis über eine Infektion mindestens 3 Monate nach der Grundimmunisierung)
- Einen Nachweis über eine Genesung (gültig in einem Zeitraum von 11 Tagen bis 4 Monate nach der Infektion)
- Ein ärztlicher Nachweis über medizinische Gründe, die gegen eine Impfung sprechen
Wer kontrolliert die Einhaltung der Impfpflicht?
In Deutschland müssen sich die Arbeitgeber die Nachweise ihrer Beschäftigten zeigen lassen und Mitarbeitende, die dem nicht nachkommen oder bei denen Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Nachweise bestehen, an die Gesundheitsämter melden. In Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz stehen den Einrichtungen und Unternehmen zu diesem Zweck digitale Meldeportale zur Verfügung.
In Frankreich ist ebenfalls der Arbeitgeber für die Kontrolle der Nachweise zuständig. Er kann dabei von den betriebsärztlichen Diensten unterstützt werden.
Was passiert mit Beschäftigten, die keinen Nachweis erbringen?
In Baden-Württemberg werden die gemeldeten Personen zunächst von den zuständigen Gesundheitsämtern kontaktiert und dazu aufgefordert, entsprechende Nachweise zu übermitteln beziehungsweise darzulegen, warum sie der geltenden Nachweispflicht bislang nicht nachgekommen sind. Beschäftigte, die daraufhin keinen Nachweis vorlegen und auch sonst keine Bereitschaft zur Impfung zeigen, werden zu einer Anhörung eingeladen. Danach erfolgt eine einzelfallbezogene Abwägungsentscheidung, die zu einem Betretungs- oder Betätigungsverbot führen kann.
In Rheinland-Pfalz werden die gemeldeten Beschäftigten von den Gesundheitsämtern ebenfalls aufgefordert, die erforderlichen Nachweise vorzulegen. Werden diese nicht erbracht, wird im Regelfall ein Bußgeld von 500 Euro verhängt. Den Beschäftigten wird zudem untersagt, ihren Arbeitsplatz zu betreten.
In Frankreich werden Beschäftigte ohne entsprechenden Nachweis vom Arbeitgeber suspendiert (ohne Lohnfortzahlung). Sie dürfen ihrer Arbeit erst dann wieder nachgehen, wenn sie die Impfpflicht erfüllen. Personen, die ihrer Arbeit aufgrund der Nichterfüllung der Impfpflicht seit mehr als 30 Tagen nicht mehr nachgehen können, werden von ihrem Arbeitgeber an die zuständige Berufskammer gemeldet. Eine Entlassung aufgrund einer fehlenden Impfung ist jedoch nicht möglich.
Wie viele Beschäftigte sind (noch nicht) geimpft?
In Baden-Württemberg waren Ende März 2022, laut einer Auswertung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration, 91,8 Prozent der Beschäftigten vollständig geimpft (Datenstand: 25. März 2022). 67,2 Prozent der Arbeitnehmenden hatten zudem bereits eine Auffrischimpfung erhalten. Die Quoten für die Grundimmunisierung und die Auffrischimpfung lägen damit, so das Ministerium, über den Impfquoten in den entsprechenden Altersgruppen in der Gesamtbevölkerung.
Einer Mitteilung vom 7. April zufolge, wurden mit der Einführung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht knapp 32.000 Beschäftigte an die Gesundheitsämter gemeldet. Die meisten gemeldeten Beschäftigten sind in den Krankenhäusern des Landes tätig, gefolgt von medizinischen Einrichtungen und Pflegeheimen. Die wenigsten Meldungen entfielen auf Arztpraxen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen.
In Rheinland-Pfalz liege die Impfquote bei Beschäftigten in den Krankenhäusern und übrigen medizinischen Einrichtungen laut einer Mitteilung vom 10. März bei rund 92,5 Prozent.
Für Frankreich finden sich tagesaktuelle Angaben zu den Impfquoten des Gesundheitspersonals auf dem Portal GÉODES von Santé Publique France (Ansicht „par pathologie“ wählen, dann Buchstabe „C“ und „COVID-19 : vaccination“ auswählen). Dort können die Quoten der Erst-, Zweit- und Drittimpfungen für die Departements Haut-Rhin und Bas-Rhin für zwei Berufsgruppen abgerufen werden: selbstständige Gesundheitsfachkräfte (personnels soignants libéraux) und Beschäftigte in Alten- und Pflegeheimen (personnels en EHPAD et USLD).
Wie ist die Situation in der Schweiz?
In der Schweiz ist die Impfung gegen das Coronavirus für das Gesundheitspersonal nicht verpflichtend. Das schweizerische Epidemiengesetz erlaube dem Bund und den Kantonen aber, „Impfungen von gefährdeten Personengruppen und bestimmten Personen unter engen Voraussetzungen für obligatorisch [zu] erklären“, so das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf seiner Website. Allerdings könne niemand gezwungen werden, sich impfen zu lassen.
Laut BAG können auch Spitäler – auf Basis des Arbeitsrechts – Maßnahmen ergreifen, um ihre Patient*innen zu schützen: „Zum Beispiel kann vorgeschrieben werden, dass auf einer Abteilung mit immungeschwächten, krebskranken Kindern, das Personal beispielsweise gegen Masern geimpft sein muss oder die Masern nachweislich gehabt haben muss. Wenn in einem Spital eine Impfpflicht für gewisse Stationen gilt und einzelne Gesundheitsfachpersonen sich nicht impfen wollen, dann dürfen sie dort nicht arbeiten.“
Weitere Informationen
Informationen zur Impfpflicht für das Gesundheitspersonal in:
Kontakt
info@trisan.org
+49 (0)7851 7407-38
TRISAN / Euro-Institut
Hauptstraße 108
D-77694 Kehl