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Reform der Kranken- und Arbeitslosenversicherung für Grenzgänger*innen: Welche Änderungen ergeben sich für den Oberrhein?
Neue EU-Regeln werden die Rechte von Grenzgänger*innen verändern. Erfahren Sie, was sich künftig ändert.
Am 7. Juli 2026 hat das Europäische Parlament die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit verabschiedet. Diese Reform zielt darauf ab, die europäischen Vorschriften an neue Formen der beruflichen Mobilität anzupassen, insbesondere an die Zunahme der Telearbeit, und gleichzeitig die Koordinierung zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten zu vereinfachen.
Eine bessere Koordinierung der Krankenversicherung
Eine der wichtigsten Neuerungen betrifft die Krankenversicherung von Grenzgänger*innen.
Die Reform präzisiert die Regeln für die Versicherungszugehörigkeit von Personen, die in mehreren Mitgliedstaaten einer Tätigkeit nachgehen, insbesondere in Fällen von Telearbeit oder Mehrfachbeschäftigung. Ziel ist es, festzulegen, welcher Staat für die soziale Sicherheit zuständig ist, und Unsicherheiten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu vermeiden.
Der Text sieht außerdem eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Sozialversicherungsträgern vor, um den Informationsaustausch zu erleichtern und die Verwaltungsabläufe für die Versicherten zu vereinfachen.
Diese Entwicklungen betreffen insbesondere den Oberrhein, wo täglich zahlreiche Arbeitnehmer*innen die Grenzen zwischen Frankreich, Deutschland und der Schweiz überqueren. Sie dürften dazu beitragen, die Vorschriften zur Versicherungszugehörigkeit für Grenzgänger*innen verständlicher zu machen.
Einführung von Leistungen der Langzeitpflege (Pflege) in die Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Mit der Reform der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird eine eigene Kategorie für Leistungen der Langzeitpflege im Zusammenhang mit Pflegebedürftigkeit eingeführt. Bislang wurden diese Leistungen den Leistungen der Krankenversicherung gleichgestellt, was zu Auslegungs- und Koordinierungsschwierigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten führen konnte.
Diese Entwicklung schafft Klarheit hinsichtlich der geltenden Vorschriften für Pflegeleistungen in grenzüberschreitenden Fällen. Sie zielt darauf ab, die Rechte von pflegebedürftigen Personen, die innerhalb der Europäischen Union wohnen oder sich dort bewegen, besser zu gewährleisten und gleichzeitig die Kontinuität ihrer Versorgung sicherzustellen. Die Reform trägt zudem dazu bei, das Risiko einer Doppelversicherung oder umgekehrt einer Lücke im Versicherungsschutz zwischen den verschiedenen nationalen Sozialversicherungssystemen zu verringern.
Neue Regeln für das Arbeitslosengeld
Die Reform ändert zudem die Regelungen im Falle der Vollarbeitslosigkeit von Grenzgänger*innen.
Bislang wurden die Arbeitslosenleistungen vom Wohnsitzland gezahlt. Künftig werden sie vom Beschäftigungsland übernommen, d. h. von dem Staat, in dem die Arbeitnehmer*innen ihrer Tätigkeit nachgegangen sind und Beiträge gezahlt haben, sofern sie dort mindestens 22 aufeinanderfolgende Wochen gearbeitet haben.
Anspruch, Höhe und Dauer der Leistungen richten sich nach den Rechtsvorschriften des Beschäftigungslandes. Die Arbeitssuchenden können jedoch weiterhin für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten die Unterstützung durch die öffentlichen Arbeitsvermittlungsstellen ihres Wohnsitzlandes in Anspruch nehmen.
Am Oberrhein betrifft diese neue Regelung insbesondere Arbeitnehmer*innen, die in Frankreich wohnen und in Deutschland beschäftigt sind, sowie solche, die in Deutschland wohnen und in Frankreich arbeiten. Die Reform tritt jedoch nicht sofort in Kraft: Es ist eine Übergangsfrist von zwei Jahren vorgesehen, damit die Mitgliedstaaten ihre Rechtsvorschriften und Verfahren anpassen können.
Diese Änderung wird auch Auswirkungen auf die Krankenversicherung haben. Da Grenzgänger*innen ihr Arbeitslosengeld künftig vom Beschäftigungsland erhalten, bleiben sie in diesem Land versichert (bis zum Auslaufen des Arbeitslosengeldes). Diese Entwicklung könnte insbesondere eine bessere Kontinuität der Krankenversicherungsansprüche beim Übergang in die Arbeitslosigkeit ermöglichen.
Und wie sieht es mit Grenzgänger*innen zur Schweiz aus?
Da die Schweiz kein Mitglied der Europäischen Union ist, gilt diese Reform nicht automatisch für die Beziehungen zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten.
Ihre Anwendung an der Schweizer Grenze erfordert eine Anpassung des zwischen der Schweiz und der Europäischen Union geschlossenen Abkommens über die Personenfreizügigkeit, was voraussetzt, dass auch die Schweiz den Inhalt der Reform billigt.
Bis dahin bleiben die derzeit für Grenzgänger*innen an der Schweizer Grenze geltenden Regelungen unverändert.
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