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Sterbehilfe in Frankreich: Der neue rechtliche Rahmen nach der Reform

Die Reform der Sterbehilfe hat die Debatte in Frankreich neu entfacht. Wie regeln Frankreich, Deutschland und die Schweiz die Hilfe am Lebensende? Ein Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen und die jeweiligen Ansätze.

In Frankreich ist die aktive Sterbehilfe, bei der eine tödliche Substanz auf Wunsch der Patient*innen von einer dritten Person (in der Regel einem Arzt oder einer Ärztin) verabreicht wird, verboten. Im Bereich der assistierten Selbsttötung hat sich hingegen eine bedeutende Entwicklung vollzogen. Am 15. Juli 2026 hat die Nationalversammlung den Gesetzentwurf zum Recht auf Sterbehilfe endgültig verabschiedet und damit einen rechtlichen Rahmen geschaffen, der unter strengen Auflagen den Zugang zu medizinisch begleiteter Hilfe zur Beendigung des eigenen Lebens ermöglicht. Das Gesetz ist jedoch noch nicht in Kraft getreten, da seine Verkündung von der Prüfung des Textes durch den Verfassungsrat abhängig ist.

Der am 15. Juli 2026 verabschiedete Text führt ein Recht auf Sterbehilfe ein, das sich hauptsächlich auf eine Regelung zur assistierten Selbsttötung stützt. Die betroffene Person muss die verschriebene tödliche Substanz grundsätzlich selbst einnehmen. Ist sie jedoch körperlich nicht in der Lage, diese Handlung auszuführen, kann ein Arzt, eine Ärztin oder eine freiwillige Pflegekraft die Verabreichung vornehmen.

Der Anspruch auf diese Hilfe unterliegt mehreren kumulativen Voraussetzungen. Die antragstellende Person muss volljährig sein, die französische Staatsangehörigkeit besitzen oder ihren ständigen und rechtmäßigen Wohnsitz in Frankreich haben, in der Lage sein, ihren freien Willen zu äußern, und an einer schweren, fortgeschrittenen oder unheilbaren Krankheit leiden. Der Antrag unterliegt einem geregelten Verfahren, das eine medizinische Begutachtung, eine kollegiale Prüfung der Situation, eine Bedenkzeit sowie die Möglichkeit für die antragstellende Person umfasst, ihren Antrag jederzeit zurückzuziehen.

Parallel zur Schaffung dieses neuen Rechts wurde auch ein zweites Gesetz zur Stärkung der Palliativversorgung verabschiedet. Es sieht insbesondere den Ausbau von Palliativstationen, eine bessere Begleitung der Patient*innen und ihrer Angehörigen sowie eine verstärkte Ausbildung des Gesundheitspersonals vor. Diese doppelte Reform spiegelt den Willen der Behörden wider, die Begleitung am Lebensende zu verbessern und gleichzeitig unter streng definierten Bedingungen den Zugang zur Sterbehilfe zu ermöglichen.

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